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Allgemeine Verkaufsbedingungen von IDEXX Schweiz („AGB”) 
Ausgabe 2018

FÜR ALLE PRODUKTVERKÄUFE DURCH DIE SCHWEIZERISCHEN MIT DER IDEXX EUROPE B.V. VERBUNDENEN UNTERNEHMEN, INSBESONDERE DER IDEXX SWITZERLAND AG UND DER IDEXX DIAVET AG NACHFOLGEND: „IDEXX” oder „wir” oder „uns”, GELTEN AUSSCHLIEßLICH DIESE AGB. Allgemeine Geschäfts¬bedingungen unseres Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil. In diesen AGB bezieht sich der Begriff „Käufer” auf einen Käufer oder Lizenznehmer von IDEXX-Produkten. 
Sollte IDEXX dem Käufer gesonderte Bedingungen (wie beispielsweise eine Gewährleistung oder Softwarelizenz) für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung in Verbindung mit dem ersten Produkterwerb des Käufers (oder dem Lizenzerwerb in Bezug auf Software) als Bestandteil eines Auftragsformulars, einer Quittung oder einer Gebrauchsanleitung, Anweisung, einem Leistungsverzeichnis oder einer ähnlichen produktbegleitenden Dokumentation mitteilen, dann regeln und ersetzen diese gesonderten Bedingungen (wie beispielsweise eine eingeschränkte Gewährleistung bzw. Softwarelizenz), die IDEXX in Bezug auf ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung ausgibt, diese AGB für dieses Produkt bzw. diese Dienstleistung. Ansonsten gelten diese AGB (wie beispielsweise die nachstehend aufgeführten Gewährleistungs- bzw. Softwarelizenz-bedingungen) für Produkte und Dienstleistungen, die im Rahmen dieser AGB verkauft oder lizenziert werden. 

§ 1: Gesamte Vereinbarung 
Diese AGB stellen, zusammen mit anderen Unterlagen, auf die hierin Bezug genommen wird, und des Vertrags, in den diese AGBs einbezogen wurden, die gesamte Vereinbarung zwischen IDEXX und dem Käufer in Bezug auf den Vertragsgegenstand dar und ersetzen alle vorherigen mündlichen Absprachen oder älteren schriftlichen Geschäftsbedingungen von IDEXX. Von diesen AGB abweichende oder diese ergänzenden Bestimmungen in den Auftrags- oder sonstigen Dokumenten des Käufers werden nicht Bestandteil des Vertrags zwischen IDEXX und dem Käufer oder dieser AGB, und IDEXX weist hiermit entsprechende Bestimmungen des Käufers ausdrücklich zurück. 

§ 2: Angebote 
Angebote von IDEXX sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich erfolgen. Angebote haben eine Gültigkeit von sechzig (60) Tagen nach dem Ausstellungsdatum, es sei denn, sie werden zu einem früheren Zeitpunkt (vor der Annahme durch den Käufer) durch IDEXX in einer Benachrichtigung an den Käufer wirksam widerrufen oder enthalten selbst Beschränkungen hinsichtlich ihrer Gültigkeit. 

§ 3: Aufträge 

3.1 Der Käufer kann seine Aufträge bei einem Vertriebspartner von IDEXX oder beim Kundendienst von IDEXX telefonisch, via Fax, auf dem Postweg, oder ggf. per E-Mail platzieren. Aufträge bedürfen der Annahme durch IDEXX.

3.2 Die jeweils geltenden Mindestbestellmengen sind auf dem Auftragsformular von IDEXX angegeben oder werden gegebenenfalls in anderer Form veröffentlicht. Aufträge unterliegen möglicherweise Versand- oder Bearbeitungsgebühren; soweit zutreffend, werden diese Gebühren bei Rechnungsstellung zum Rechnungsbetrag addiert.

3.3 Von IDEXX bestätigte Bestellungen sind verbindliche Verträge. Eine Stornierung eines Vertrags durch den Käufer wird erst mit der Zustimmung von IDEXX wirksam. Es obliegt dem freien Ermessen von IDEXX, ob IDEXX der Stornierung zustimmt. Wenn IDEXX der Stornierung zustimmt, bleibt der Käufer uns gegenüber zur Zahlung des vollen vereinbarten Preises abzüglich ersparter Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung verpflichtet. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder nur ein solcher, der wesentlich niedriger als der volle vereinbarte Preis abzüglich ersparter Aufwendungen ist. 


§ 4: Preisgestaltung 

4.1 Preise sind dem Auftragsformular von IDEXX zu entnehmen oder werden gegebenenfalls in anderer Form veröffentlicht. Unsere aktuellen Preise können Sie auch durch einen gebührenfreien Anruf beim Kundendienst von IDEXX unter 044 511 22 37 oder unter der zentralen Rufnummer 044 786 90 20 erfahren. Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Soweit erforderlich, verpflichtet sich der Käufer, IDEXX sämtliche für Zwecke der Mehrwertsteuer erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören auch die Identifikationsnummer und Dokumente zum Nachweis einer etwaigen Steuerbefreiung.

4.2 Wenn ein Auftrag zukünftige, erbetene Liefertermine enthält, bedeutet eine Teillieferung zu einem gewünschten Liefertermin nicht gleichzeitig, dass derselbe Preis für zukünftige, erbetene Liefertermine gilt und IDEXX ist befugt, Preise entsprechend anzupassen. Eventuelle Preiserhöhungen wird IDEXX dem Käufer unverzüglich mitteilen. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Käufer berechtigt, kostenlos die noch nicht ausgelieferten Teilmengen, für die die Preiserhöhung gilt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung zu stornieren. 

§ 5: Versand- und Lagerbedingungen 

5.1 Produkte werden, sofern nicht anderweitige Vereinbarungen zwischen IDEXX und dem Käufer bestehen, ab Werk IDEXX (EXW Incoterms 2010) geliefert. Das Eigentum und das Verlustrisiko für die Produkte (Software ausgenommen) gehen mit der Bereitstellung der bestellten Produkte (zur vereinbarten Zeit bzw. im vereinbarten Zeitraum) durch IDEXX zur Abholung durch den Käufer auf den Käufer über. Zur Klarstellung und unbeschadet der Allgemeingültigkeit der Bestimmung über die Lieferung ab Werk wird IDEXX, wenn der Auftrag des Käufers keine anderweitigen Anweisungen enthält, einen Frachtführer bestimmen und den Versand auf Risiko und Kosten des Käufers mit diesem Frachtführer durchführen. IDEXX schließt keine zusätzliche, über die Standardbedingungen des Frachtführers hinausgehende Versicherung ab. Die Versicherungsdeckung kann somit, je nach Fracht, geringer sein als der Wert der Fracht für den Käufer. Sollte der Käufer eine zusätzliche Güterversicherung für eine Lieferung abschließen wollen, kann IDEXX auf Anweisungen des Käufers und auf dessen Kosten eine Versicherung zu den vom Käufer angegebenen Höchstbeträgen abschließen, soweit diese vom Frachtführer angeboten wird.

5.2 Der Transport von Produkten mit bestimmten Temperaturanforderungen erfolgt unter den für sie spezifizierten Bedingungen. Die Lagerung der Produkte nach Erhalt erfolgt entsprechend der Produktdokumentation. 

§ 6: Annahme; Geltendmachung von Ansprüchen 
Der Käufer muss die Produkte sofort nach Erhalt prüfen und verpflichtet sich, den Kundendienst von IDEXX innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt zunächst telefonisch und anschließend schriftlich über Minderlieferungen, Fehllieferungen oder Mängel zu informieren. Der Käufer wird die Produkte bis zum Erhalt schriftlicher Anweisungen von IDEXX bezüglich der weiteren Handhabung unter den vorgeschriebenen Lagerungsbedingungen sachgerecht aufbewahren. Erfolgt innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt der Produkte keine Reklamation gegenüber IDEXX durch den Käufer, werden die Produkte mit Ausnahme von verdeckten Mängeln als im Einklang mit diesen AGB angesehen und gelten als unwiderruflich vom Käufer angenommen. Verdeckte Mängel sind vom Käufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen; andernfalls gelten die Produkte gemäß Art. 200 Abs. 3 OR als genehmigt.  

§ 7: Rückgaberecht und Gutschrift 

7.1 Alle Prodktverkäufe sind endgültig. IDEXX kann sich nach eigenem Ermessen weigern, Produkte zurückzunehmen, es sei denn, der Käufer hat die Annahme des Produktes im Einklang mit § 6 ordnungsgemäß zurückgewiesen oder das Produkt entspricht nicht den IDEXX-Garantien und Gewährleistungen gemäß § 9. Für jede Produktrückgabe (außer im Falle eines Rückrufs des Produkts durch IDEXX) ist die Genehmigung durch IDEXX in Form einer RGA (Return Goods Authorization) (Rücksendegenehmigung) erforderlich.

7.2 Alle Anträge auf Rückgabe von Produkten müssen vom Käufer an den Kundendienst von IDEXX gerichtet werden. Alle Anträge auf Ausstellung einer RGA müssen die betreffenden Produktinformationen (wie z.B. die Katalognummer, Losnummer/Chargennummer und das Verfallsdatum) sowie Kaufinformationen und/oder die Rechnungsnummer und den Grund für die Rückgabe enthalten.

7.3 Für die folgenden Produkte wird keine RGA vergeben (außer wenn der Käufer die Annahme dieser Produkte ordnungsgemäß im Einklang mit § 6 zurückgewiesen hat oder wenn diese nicht den IDEXX- Garantien und Gewährleistungen gemäß § 9 entsprechen): 

  • Temperaturempfindliche, gekühlte oder kontrolliert eingefrorene Produkte 
  • Individuell angepasste oder auf Bestellung hergestellte Produkte 
  • Veraltete Produkte oder Produkte, die nicht mehr weitergeführt werden 
  • Abgelaufene Produkte oder Produkte, die die Anforderungen von IDEXX hinsichtlich der Mindestlagerfähigkeit nicht erfüllen (diese Anforderungen können beim Kundendienst von IDEXX erfragt werden). 

7.4 Sofern die Garantie/Gewährleistung von IDEXX gemäß § 9 keine anderweitige Regelung enthält, erfolgt für nachstehende Produkte keine Gutschrift: 

  • Produkte, die ohne beiliegendes RGA-Formular oder deutlich außen auf der Rücksendung angebrachte RGA-Nummer zurückgeschickt werden 
  • Produkte, die nach Ablauf von vierzehn (14) Tagen nach Ausgabe der RGA zurückgegeben werden 
  • Produkte, die in einem Zustand zurückgegeben werden, der einen Wiederverkauf unmöglich macht. Hierzu gehören z.B. geöffnete oder beschädigte Produkte, Produkte mit nachträglicher Beschriftung auf der Originalverpackung, Produkte, die sich nicht in ihrer Originalverpackung oder nicht in vollständig gefüllten Transportbehältern befinden. 
  • Produkte, die während der Rücksendung beschädigt wurden. Der Käufer muss sicherstellen, dass die zurückgesandten Produkte eine ausreichende Schutzverpackung haben und somit in einem wiederverkaufsfähigen Zustand bleiben. 

7.5 Alle Frachtkosten vom und an den Standort des Käufers gehen zu Lasten des Käufers. Liegt jedoch ein Lieferfehler seitens IDEXX vor oder verweigert der Käufer die Annahme des Produktes ordnungsgemäß im Einklang mit § 6 oder entspricht das Produkt nicht den Garantien/Gewährleistungen von IDEXX nach § 9, kann der Käufer das Produkt (vorbehaltlich der Genehmigung durch IDEXX) auf Kosten von IDEXX über einen benannten Frachtführer zurückschicken. 

§ 8: Zahlungsbedingungen 

8.1 Die Zahlung hat - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen - 30 Tage netto nach dem Rechnungsdatum zu erfolgen. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, ist IDEXX berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. Wenn sich die Bonität des Käufers nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurücktreten, sofern der Käufer trotz Aufforderung zur Leistung Zug-um-Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist.

8.2 Sollte der Käufer eine Rechnung nicht fristgemäß zahlen, hat IDEXX einen Anspruch auf Verzugszinsen und Erstattung des Verzugsschadens Art. 103 und 104 OR.

8.3 Bis zum vollständigen Ausgleich des Kaufpreises bleibt die Kaufsache Eigentum von IDEXX (nachfolgend: Vorbehaltsware). Der Käufer hat die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Erlaubnis ist der Käufer nicht berechtigt, Vorbehaltsware ins Ausland zu verbringen. Soweit dem Käufer aufgrund einer Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung der Vorbehaltsware ein Schadensersatz zusteht, tritt er diesen in Höhe der offenen Restkaufpreisforderung an uns ab. Nach dem Rücktritt vom Vertrag steht uns die uneingeschränkte Befugnis zu, die Vorbehaltswaren ganz oder teilweise zurückzunehmen, zu verkaufen oder anderweitig damit zu verfahren bzw. darüber zu verfügen, und der Käufer ist verpflichtet, diese herauszugeben. Bis zu dem Zeitpunkt, wo das Eigentum an den Vorbehaltswaren auf den Käufer übergeht, hat der Käufer die Vorbehaltswaren als unser Treuhänder zu halten und dafür zu sorgen, dass die Waren ordnungsgemäß gelagert, geschützt und versichert sind. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Beschlagnahmen, Pfändungen, Besitznahmen oder sonstigen Eingriffen, ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. Ist die vorgenannte Regelung des Eigentumsvorbehalts nach dem Recht des Landes, in dessen Bereich die Ware sich befindet, ganz oder teilweise unwirksam, so gilt eine dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist für die Entstehung solcher Rechte und/oder des Eigentumsvorbehalts die Mitwirkung des Käufers notwendig, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte bzw. des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind. 

§ 9: Herstellergarantie und gesetzliche Gewährleistung 

9.1 Garantieinhaber: Die Herstellergarantie von IDEXX richtet sich entsprechend dem Wortlaut der jeweiligen Herstellergarantie nur an die unmittelbaren Kunden von uns oder an die Endnutzer neuer Produkte, die der Käufer direkt bei IDEXX, autorisierten Vertriebshändlern oder Wiederverkäufern von IDEXX gekauft hat oder die direkt von diesen für den Käufer lizenziert wurden, nachfolgend: Garantieinhaber. Keine Ansprüche aus der Herstellergarantie haben hingegen Zwischenhändler. Die Produkte und Dienstleistungen von IDEXX sind nur für eine fachgerechte Nutzung durch geschulte Mitarbeiter vorgesehen. Die Herstellergarantie von IDEXX erstreckt sich auf keine weiteren Personen oder Körperschaften außer dem Garantieinhaber.

9.2 IDEXX-Kit-Herstellergarantie: IDEXX sichert den Endnutzern als Garantieinhabern neuer Produkte zu den folgenden Bedingungen zu, IDEXX-Instrumente, IDEXXReagenzien und IDEXX-Kit-Produkte (zusammen „Kits”) ohne zusätzliche Kosten für den Garantieinhaber durch ein neues Produkt zu ersetzen und dieses Produkt auf eigene Kosten dem Garantieinhaber zuzuschicken, wenn die bei Kits angewendeten IDEXX-Tests den von IDEXX herausgegebenen Spezifikationen nicht entsprechen sollten. Ein Garantieanspruch besteht jedoch nur, wenn die Kits unter den von IDEXX angegebenen Bedingungen genutzt und gelagert wurden und normal, sachgemäß und für ihren beabsichtigten Zweck genutzt wurden. Diese Herstellergarantie erstreckt sich bis zum Ende der angegebenen Lagerfähigkeit. Dem Garantieinhaber ist bekannt, dass kein diagnostisches Produkt eine hundertprozentige Genauigkeit garantieren kann. IDEXX garantiert nicht das unterbrechungs- oder fehlerfreie Funktionieren der Kits.

9.3 IDEXX-Ausrüstungs-Herstellergarantie: IDEXX garantiert seinen direkten Kunden als Garantieinhabern zu den folgenden Bedingungen, ihre Instrumente, Analysatoren und Ersatzteile (zusammen „Ausrüstung”) während der Garantiefrist ohne zusätzliche Kosten für den Garantieinhaber und nach eigenem Ermessen von IDEXX entweder mit Hilfe von neuen oder funktionsfähigen gebrauchten Teilen, die in ihrer Leistung den neuen Teilen entsprechen oder diese sogar übertreffen, zu reparieren oder die fehlerhafte Ausrüstung durch ein neues Produkt oder ein funktionsfähiges gebrauchtes Produkt zu ersetzen, das in seiner Funktion einem neuen Produkt gleichkommt oder diesem sogar überlegen ist, und dem Garantieinhaber ein solches Produkt auf Kosten von IDEXX zukommen zu lassen, wenn die Ausrüstung nicht den von IDEXX herausgegebenen Spezifikationen entsprechen sollte. Ein Garantieanspruch besteht jedoch nur, wenn die Ausrüstung gemäß den Angaben von IDEXX genutzt und gelagert wurde und normal, sachgemäß und für ihren beabsichtigten Zweck genutzt wurde. Die Garantie ist befristet für den Zeitraum von einem Jahr ab Lieferung von uns an unseren unmittelbaren Vertragspartner oder ab abgeschlossener Installation durch uns. Dem Käufer ist bekannt, dass kein diagnostisches Produkt eine hundertprozentige Genauigkeit garantieren kann. IDEXX garantiert nicht das unterbrechungs- oder fehlerfreie Funktionieren der Ausrüstung. Die Herstellergarantie von IDEXX erstreckt sich nicht auf Verschleißteile oder Kleinmaterialien, wie z.B. Sicherungen, Batterien, Glühbirnen, Kabel, Stromkabel, Adapter, Pipettierhilfen, Kalibratoren, Druckköpfe, Tastaturen, Mäuse, Bänder, Kassetten, CDs oder anderes Zubehör oder Medien sowie Produkte Dritter, wie z.B. Drucker oder nicht von IDEXX stammende Software. Diese werden von IDEXX „as is“, d.h. ohne jegliche Herstellergarantie, bereitgestellt, es sei denn, es bestehen hierüber anderweitige schriftliche Vereinbarungen mit IDEXX. Die Herstellergarantie von IDEXX für Ersatzteile und Produktreparaturen erstreckt sich auf die restliche Dauer der betreffenden Garantiefrist.

9.4 IDEXX-Software-Herstellergarantie: IDEXX garantiert seinen direkten Kunden als Garantieinhabern zu den folgenden Bedingungen, ohne zusätzliche Kosten für den Garantieinhaber alle angemessenen handelsüblichen Maßnahmen zu ergreifen, (i) um Software-Modifizierungen zur Korrektur der Software bereit zu stellen, und zwar in einem Zeitrahmen, der gemäß unserer vernünftigen Einschätzung der Wichtigkeit des Problems angemessen ist und (ii) um periodische Modifizierungen zur Verfügung zu stellen, die IDEXX auch ihren anderen mit Support-Leistungen unterstützten Kunden kostenlos zur Verfügung stellt, wenn eine der zwei neuesten, für den Garantieinhaber lizenzierten Versionen (Releases) der IDEXX-Software (zusammen mit der dazugehörigen Dokumentation, die „Software“) nicht im Wesentlichen entsprechend unseren veröffentlichten Spezifikationen laufen sollte. Die Garantiedauer beträgt 90 Tage gerechnet ab der Zustellung an den unmittelbaren Vertragspartner von IDEXX. Dem Garantieinhaber ist bekannt, dass kein diagnostisches Produkt eine hundertprozentige Genauigkeit garantieren kann. IDEXX garantiert nicht das unterbrechungsfreie oder fehlerfreie Funktionieren ihrer Software. IDEXX übernimmt keine Herstellergarantie für Produkte Dritter, wie z.B. nicht von IDEXX stammende Software. Diese wird von IDEXX „as is" d.h. ohne jegliche Herstellergarantie bereitgestellt, es sei denn, es bestehen hierüber anderweitige Vereinbarungen mit IDEXX. Die Herstellergarantie von IDEXX für von IDEXX zur Verfügung gestellte Software-Patches, Updates (Aktualisierungen), Upgrades (Weiterentwicklungen), Modifizierungen oder anderweitige Erweiterungen ist auf die ursprüngliche Garantiefrist für die Software begrenzt. Diese beginnt mit der ersten von IDEXX für den unmittelbaren Kunden von IDEXX ausgestellten Lizenz. IDEXX übernimmt keine Herstellergarantie für die Konnektivität der IDEXX-Ausrüstung oder IDEXX-Software mit nicht von IDEXX stammenden Praxis-Management-Systemen oder für das Funktionieren des Austauschs diagnostischer Ergebnisdaten mit nicht von IDEXX stammenden Praxis-Management-Systemen. Wenn der Garantieinhaber über ein Netzwerk verfügt und eine Betriebsstörung auftritt, ist der Garantieinhaber verpflichtet, zunächst den für das Netzwerk zuständigen Anbieter zu kontaktieren, um festzustellen, ob das Problem auf Netzwerkproblemen beruht, und erst dann den Software-Support von IDEXX in Anspruch zu nehmen. Die Herstellergarantie von IDEXX hinsichtlich der zur Fehlerbehebung erforderlichen Software-Modifizierungen erstreckt sich auf die restliche Dauer der Herstellergarantie für die ursprüngliche Software. Programmcodes Dritter ("Open Source Code", "Free Software"), die in die Software von IDEXX integriert sind, unterliegen dem Urheberrecht der betreffenden Lizenzgeber. IDEXX übernimmt keine Herstellergarantie hinsichtlich solcher Software.

9.5 Erhalt von Support-Leistungen im Rahmen der Herstellergarantie: SupportLeistungen im Rahmen der Herstellergarantie werden während der regulären Geschäftszeiten an den Servicestandorten von IDEXX angeboten, ausgenommen an örtlich geltenden gesetzlichen Feiertagen am jeweiligen Servicestandort von IDEXX. Der Garantieinhaber muss seinen Anspruch innerhalb der jeweiligen Garantiefrist geltend machen. Bei einem Produktfehler muss sich der Garantieinhaber zunächst mit dem Kundendienst von IDEXX telefonisch unter der in der Produktdokumentation von IDEXX aufgeführten Telefonnummer in Verbindung setzen. Die Kundendienstmitarbeiter von IDEXX werden versuchen, dem Garantieinhaber zu helfen, das gemeldete Problem selbst zu beheben. Wenn der Garantieinhaber elektronischen Support für Ausrüstung oder Software erhalten möchte, für die IDEXX eine solche Unterstützung anbietet, muss der Garantieinhaber eine elektronische Verbindung gemäß den von IDEXX jeweils erteilten Anweisungen mit IDEXX herstellen. IDEXX ist nicht verpflichtet, Leistungen beim Garantieinhaber vor Ort anzubieten. Ist die Einsendung des Produktes zu Prüfzwecken erforderlich, muss der Garantieinhaber dieses auf Kosten von IDEXX an den von IDEXX bestimmten Standort schicken. Bevor der Garantieinhaber die entsprechende Ausrüstung oder Software zurückschickt, muss er eine vollständige Systemsicherung seiner Daten vornehmen. IDEXX muss dem Garantieinhaber eine RGA-Nummer geben, bevor eine Rückgabe gemäß § 7 erfolgen kann. Wenn das Produkt fehlerhaft ist, wird IDEXX dem Garantieinhaber das reparierte Produkt oder ein Ersatzprodukt auf eigene Kosten im Einklang mit der oben beschriebenen Herstellergarantie von IDEXX (wieder) zuschicken. Wenn IDEXX feststellt, dass das gemeldete Problem nicht unter die Herstellergarantie von IDEXX oder andere, dem Garantieinhaber von Rechts wegen zustehende Gewährleistungen fällt, muss der Garantieinhaber IDEXX die Versandkosten ersetzen. IDEXX wird in diesem Fall sich mit dem Garantieinhaber darüber abstimmen, ob IDEXX versuchen soll, das Produkt auf Kosten des Garantieinhabers zu den üblichen Sätzen von IDEXX für diese Leistung zu reparieren oder es zu ersetzen, oder es wird auf Kosten des Garantieinhabers und gemäß den Anweisungen des Garantieinhabers wieder an diesen zurückgeschickt. Alle ausgetauschten Teile und Produkte werden Eigentum von IDEXX.

9.6 Rechtsansprüche des Garantieinhabers: Im gesetzlich zulässigen Rahmen beschränken sich die Ansprüche des Garantieinhabers gegenüber IDEXX und das Rechtsmittel des Garantieinhabers aus der Herstellergarantie auf den Ersatz eines fehlerhaften Kits, die Reparatur oder den Ersatz einer fehlerhaften Ausrüstung oder die Modifizierung einer fehlerhaften Software, die nicht den von IDEXX gegebenen Spezifikationen entsprechen.

9.7 Pflichten des Eigentümers und Garantieinhabers: Der Eigentümer und der Garantieinhaber sind als Gesamtschuldner verpflichtet, die Produkte mit angemessener Sorgfalt zu behandeln, sie in einem sauberen und geeigneten Umfeld aufzubewahren und bei der Ausrüstung für die regelmäßige Wartung zu sorgen, wie von IDEXX in den betreffenden Handbüchern, Bedienungsanleitungen oder sonstigen Unterlagen oder in anderen Mitteilungen an den Käufer jeweils empfohlen. Zur Analyse gemeldeter Probleme hat der Garantieinhaber in angemessenem Umfang Auskünfte zu erteilen. Der Garantieinhaber ist verpflichtet, die ihm jeweils durch IDEXX übersandten neuen Versionen (Releases) der Software umgehend zu installieren und die Software seines Betriebssystems gemäß den jeweils von IDEXX veröffentlichten Empfehlungen zu aktualisieren. IDEXX haftet nicht für den Verlust von Daten des Garantieinhabers. IDEXX empfiehlt dem Garantieinhaber dringend, regelmäßig eine Systemsicherung der betreffenden Ausrüstung und der Softwareprodukte durchzuführen und diese Daten des Garantieinhabers zu archivieren, um den Verlust im Fall eines Ausfalls so gering wie möglich zu halten.

9.8 Ausschluss der Herstellergarantie bei unsachgemäßer Nutzung usw.: IDEXX übernimmt keine Herstellergarantie für die Leistungsfähigkeit ihrer Produkte, wenn und soweit der Garantieinhaber diese nicht gemäß den Produktanweisungen von IDEXX nutzt, die Anwender nicht geschult sind, der Garantieinhaber die Produkte in Verbindung mit Produkten und Dienstleistungen nutzt, die nicht von IDEXX bereit gestellt und konfiguriert wurden, oder wenn der Garantieinhaber andere Softwareanwendungen als die, die IDEXX dem Garantieinhaber bereit gestellt hat, auf seinen Produkten installiert. FÜR DEN FALL, DASS IN VERBINDUNG MIT IDEXX PRODUKTEN ANDERE ALS VON IDEXX AUTORISIERTE PRODUKTE ODER DIENSTLEISTUNGEN GENUTZT WERDEN UND HIERDURCH FEHLER ODER SONSTIGE PROBLEME VERURSACHT WERDEN, ENTFALLEN INSOWEIT DIE GARANTIEPFLICHTEN VON IDEXX DEM GARANTIEINHABER GEGENÜBER. Die Herstellergarantie von IDEXX umfasst keine Schäden, die nicht auf IDEXX-Produkte zurückzuführenden Ursachen beruhen, wie z.B. Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Nutzung oder Behandlung, Unfälle, externe elektrische Störungen, Nichtbefolgung der Verpackungs- oder Versandanweisungen, Nutzung unautorisierter Produkte in Verbindung mit IDEXX-Produkten; oder Computerviren, Spyware, Schadprogramme (Malware), Würmer oder andere schädliche Programme; oder Reparaturen oder Modifizierungen, die nicht von IDEXX oder autorisierten IDEXX-Dienstleistern vorgenommen wurden. IDEXX repariert normale Verschleißschäden an der Ausrüstung nur in dem für die normale Funktionsfähigkeit der Ausrüstung erforderlichen Umfang. Diese Reparaturen sind kostenpflichtig und werden zu den zu diesem Zeitpunkt gültigen Sätzen von IDEXX in Rechnung gestellt. Kosmetische Reparaturen sind hier von ausgeschlossen.

9.9 SOWEIT IN DIESEN AGB NICHT ANDERS GEREGELT VERJÄHREN DIE GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE. BEI NEUWAREN NACH EINEM JAHR UND BEI WERKLEISTUNGEN NACH DREI MONATEN UND SIND BEI GEBRAUCHTPRODUKTEN VOLLSTÄNDIG AUSGESCHLOSSEN, WENN DER KÄUFER KEIN VERBRAUCHER IST. WENN DER KÄUFER EIN VERBRAUCHER IST, GELTEN DIE GESETZLICHEN GEWÄHRLEISTUNGSFRISTEN.
SOWEIT IN DIESEN AGB NICHT ANDERES GEREGELT GILT FOLGENDES: IDEXX IST IM FALLE EINES GEWÄHRLEISTUNGSANSPRUCHS BERECHTIGT, NACH SEINER WAHL DEN MANGEL BEI SICH ZU BESEITIGEN ODER EINE MANGELFREIE SACHE ZU LIEFERN. DIE KOSTEN DES BILLIGSTEN HIN- UND RÜCKVERSANDES VON/ZUR FÜR DIE URSPRÜNGLICHE LIEFERUNG DER ERZEUGNISSE VEREINBARTEN LIEFERADRESSE DES KÄUFERS WERDEN VON IDEXX ÜBERNOMMEN, WENN SICH DIE BEANSTANDUNG ALS BERECHTIGT ERWEIST. ZUSÄTZLICHE KOSTEN, DIE DESHALB ENTSTEHEN, WEIL DER KÄUFER DIE WARE SPÄTER AN EINEN ANDEREN ORT ALS DIE LIEFERADRESSE ODER DEN NACH DEM VERTRAG VORGESEHENEN BESTIMMUNGSORT VERBRACHT HAT, GEHEN ZU LASTEN DES KÄUFERS. DER KÄUFER HAT IDEXX ODER EINEM ZUR GEWÄHRLEISTUNG VON IDEXX VERPFLICHTETEN DRITTEN FÜR DIE AUSFÜHRUNG DER GEWÄHRLEISTUNGSARBEITEN DIE ERFORDERLICHE ZEIT UND GELEGENHEIT ZU GEBEN, SOFERN EINE NACHERFÜLLUNG VON IDEXX NICHT VERWEIGERT WIRD, BEVOR DER KÄUFER DEN RÜCKTRITT ERKLÄREN, MINDERN ODER SCHADENSERSATZ WEGEN NICHTERFÜLLUNG VERLANGEN KANN. AUF NACHFRAGE VON IDEXX IST DER KÄUFER VERPFLICHTET, INNERHALB EINER ANGEMESSENEN FRIST ZU ERKLÄREN, OB ER VON DEM VERTRAG ZURÜCKTRETEN WILL.
DIE VERJÄHRUNGSFRIST FÜR MÄNGELGEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE WIRD FÜR DIE DAUER DER FÜR DIE NACHERFÜLLUNG NOTWENDIGEN ZEIT GEHEMMT. SIE BEGINNT NICHT ERNEUT.
ERSATZTEILLIEFERUNGEN UND DIE RÜCKSENDUNG REPARIERTER WAREN ERFOLGEN, WENN DIESE NICHT VON DER GEWÄHRLEISTUNG ODER EINER GARANTIE UMFASST SIND, GEGEN ERHEBUNG ANGEMESSENER VERSAND- UND VERPACKUNGSKOSTEN ZUZÜGLICH ZU DER VERGÜTUNG DER VON IDEXX ERBRACHTEN LEISTUNG. ERWEIST SICH EINE MÄNGELRÜGE ALS UNBERECHTIGT, IST IDEXX BERECHTIGT, DEM KÄUFER ALLE SEINE AUFWENDUNGEN, ZU BERECHNEN. 

§ 10: Haftungsbeschränkung 

10.1 GRUNDSÄTZLICH SIND SÄMTLICHE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE GEGEN IDEXX AUSGESCHLOSSEN. SOWEIT UNSERE HAFTUNG AUSGESCHLOSSEN ODER BEGRENZT IST, GILT DIES AUCH FÜR DIE PERSÖNLICHE HAFTUNG UNSERER ANGESTELLTEN, ARBEITNEHMER, MITARBEITER UND SONSTIGER ERFÜLLUNGSGEHILFEN UND VERTRETER.

10.2 DIE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG GILT JEDOCH NICHT 

  • BEI DURCH IDEXX ODER EINEN ANGESTELLTEN, MITARBEITER, VERTRETER ODER SONSTIGEN ERFÜLLUNGSGEHILFEN VON IDEXX (NACHFOLGEND: IDEXX-TEAM); VERURSACHTEN KÖRPERSCHÄDEN.
  • FALLS EIN VORSÄTZLICHES ODER GROB FAHRLÄSSIGES VERHALTEN VON IDEXX ODER DES IDEXX-TEAMS DIE GRUNDLAGE FÜR DEN SCHADENSERSATZANSPRUCH IST; 
  • IM FALLE DER VERLETZUNG EINER VON IDEXX EINGERÄUMTEN GARANTIE; 
  • IM FALLE EINER ZWINGENDEN GESETZLICHEN HAFTUNG, BEISPIELSWEISE NACH DEM SCHWEIZERISCHEN PRODUKTHAFT-PFLICHTGESETZ
  • IM FALLE EINER HAFTUNG VON IDEXX IST DIE HAFTUNG VON IDEXX IN JEDEM FALL AUF DEN BETRAG DES PREISES DER PRODUKTE BEGRENZT.
  • DIE OBEN GENANNTEN BESTIMMUNGEN IMPLIZIEREN KEINE ÄNDERUNG DER BEWEISLAST ZUM NACHTEIL DER VERTRAGSPARTNER UND SCHLIEßEN KEINE AUSDRÜCKLICH IN DIESEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN GEWÄHRTEN ANSPRÜCHE AUS. 

§ 11: Softwarelizenz 

11.1 Stellt IDEXX dem Käufer eine Softwarelizenz, im Rahmen derer IDEXX der Lizenzgeber bezüglich einer bestimmten Software ist, zusammen mit der anfänglichen Produktlizenz des Käufers oder in produkt- oder installationsbegleitenden Unterlagen zur Verfügung, sind die Bestimmungen in dieser Softwarelizenz maßgeblich und ersetzen die dem Käufer gemäß diesem § 11 gewährten Lizenzen, soweit sie diesen widersprechen. Andernfalls gilt § 11 für alle im Einklang mit den AGB lizenzierten Softwareprodukte. Die dem Käufer von IDEXX zur Verfügung gestellte Software beinhaltet eine Lizenz ausschließlich als Objektcode; die Lizenz wird auf nicht exklusiver Basis und zur ausschließlichen Installation und Nutzung auf dem Produkt, für das sie vorgesehen ist, gewährt. Die Lizenz wird nicht verkauft, und wo in diesen AGB Begriffe wie „Kauf”, „verkauft” oder ähnliche Begriffe verwendet werden, ist „eine Nutzungslizenz einräumen” gemeint. Unbeschadet sonstiger Rechte kann IDEXX bei einem Verstoß des Käufers gegen die Bestimmungen dieser AGB die Softwarelizenz des Käufers kündigen. Sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an der Software und allen Kopien bleiben IDEXX bzw. den Lizenzgebern oder Zulieferern von IDEXX vorbehalten. Der Käufer verpflichtet sich, alle Software-Patches, Updates, Upgrades, Erweiterungen und andere Modifizierungen, die IDEXX bereitstellt, als „Software” im Sinne dieser AGB zu behandeln und sie nur im Einklang mit diesen AGB zu nutzen. Der Käufer darf die Software nur auf einem einzigen Computer nutzen. Der Käufer darf nur eine Kopie der Software ausschließlich zu Sicherungszwecken anfertigen. Der Käufer darf seine Softwarelizenz dauerhaft auf eine andere Person übertragen, unter der Voraussetzung, dass er IDEXX umgehend über den Namen und die Adresse des Empfängers informiert, der Käufer selbst keine Kopien zurückbehält und der Empfänger sich schriftlich mit der Übertragung und diesen AGB einverstanden erklärt. (Die Herstellergarantie von IDEXX erstreckt sich jedoch nicht auf den Empfänger).

11.2 Der Käufer darf Software nur für interne Zwecke nutzen. Der Käufer verpflichtet sich, sie nicht für eine andere Person zu nutzen oder einer anderen Person deren Nutzung zu gestatten (auch nicht auf Timesharing-Basis, über ein Servicebüro oder in anderer Form) oder sie zur Entwicklung oder Veränderung von Anwendungsprogrammen, schriftlichen Materialien oder anderen Produkten oder für den Betrieb von Anwendungen, außer der IDEXX-Software, zu nutzen. Der Käufer verpflichtet sich, die Software nicht zu modifizieren, zu erweitern, ihre Funktionsweise zu analysieren (reverse engineering), sie zu dekompilieren, zu zerlegen oder anderweitig zu verändern oder zu ergänzen, es sei denn, die Reproduktion des Codes und die Übersetzung der Codeform sind erforderlich, um diejenigen Informationen zu erhalten, die die Interoperabilität der Softwareprodukte mit anderen Programmen im Europäischen Wirtschaftsraum ermöglichen. In diesem Fall wird der Käufer IDEXX schriftlich darüber in Kenntnis setzen und IDEXX wird dem Käufer innerhalb von zwanzig (20) Geschäftstagen nach Erhalt der Anfrage des Käufers mitteilen, dass: (i) IDEXX die für das Erreichen einer solchen Interoperabilität notwendigen Arbeiten vornehmen und dem Käufer eine angemessene Aufwandsentschädigung berechnen wird oder (ii) der Käufer berechtigt ist, die Arbeiten durchzuführen, aber nur in dem für die [Erreichung der] Interoperabilität des Softwareprodukts mit anderen Programmen erforderlichen Umfang.

11.3 Abgesehen von der im ersten Absatz dieses § 11 beschriebenen Ausnahmeregelung verpflichtet sich der Käufer, keine Bekanntmachung, Vervielfältigung, Darstellung, Verleihung, Veröffentlichung oder anderweitige Weitergabe dieser Software oder von Teilen der Software ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von IDEXX an Dritte zu veranlassen oder zu genehmigen. Auch wird der Käufer die Nutzung und den Zugriff auf die Software auf die Mitarbeiter des Käufers beschränken, die direkt an ihrer Anwendung beteiligt sind. Der Käufer wird alle zumutbaren Schritte unternehmen, um die Software zu sichern und zu gewährleisten, dass keine unautorisierten Personen Zugriff auf die Software haben und dass zugriffsberechtigte Personen keine Handlungen vornehmen, die - würden sie vom Käufer selbst vorgenommen - einen Verstoß gegen diese AGB darstellen würden. Unbeschadet des Vorstehenden gilt hinsichtlich aller „Open Source Codes” oder „Free Software”, die Bestandteil der IDEXX-Software sind und die IDEXX modifiziert hat, Folgendes: (1) Insoweit dies von den Lizenzgebern von IDEXX ausdrücklich verlangt wird, genehmigt IDEXX eine Analyse dieses Codes (reverse engineering), und (2) insoweit dies von den Lizenzgebern von IDEXX ausdrücklich verlangt wird, wird IDEXX dem Käufer auf dessen schriftliche Anfrage einen maschinenlesbaren Quelltext dieser Softwarekomponenten zukommen lassen.

11.4 Teilweise ist für IDEXX-Ausrüstung und IDEXX-Software ein Kommunikationsprotokoll verfügbar, das den Austausch diagnostischer Ergebnisdaten mit verschiedenen Praxis-Management-Systemen von Drittanbietern ermöglicht. IDEXX ist nicht für die Installation von Leitungen oder Anschlussverbindungen zwischen Ausrüstung oder Software und dem Praxis-Management-System des Käufers verantwortlich. Um den Austausch diagnostischer Ergebnisdaten zwischen IDEXX-Ausrüstung und dem Praxis-Management-System des Käufers sicherzustellen, muss der Käufer unter Umständen weitere Hardware oder Software erwerben, wodurch ihm zusätzlich zu den IDEXX-Analysatoren Kosten entstehen. IDEXX übernimmt keine Gewährleistung für die Konnektivität mit nicht von IDEXX stammenden Praxis-Management-Systemen oder für das Funktionieren des Austauschs diagnostischer Ergebnisdaten mit nicht von IDEXX stammenden Praxis-Management-Systemen. 

§ 12: Sammlung und Nutzung persönlicher Daten
IDEXX sieht die richtige Verarbeitung von persönlichen Daten (also jeglichen Daten, die sich auf eine identifizierte und identifizierbare, lebende, natürliche Person) als sehr wichtig und hat eine Datenschutzregelung eingeführt, die auf www.idexx.com eingesehen werden kann.

§ 13: Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen; Einhaltung der Exportgesetze 

13.1 Der Käufer verpflichtet sich im Umgang mit den Produkten die einschlägigen Gesetze des Europäischen Wirtschaftsraums und anderer Rechtsordnungen, in denen die Produkte erworben wurden oder genutzt werden, einzuhalten. Der Käufer ist verpflichtet, alle Genehmigungen, Lizenzen und andere in Verbindung mit dem Kauf, der Installierung, dem Verkauf, dem Export, dem Versand oder der Nutzung von Produkten erforderlichen Dokumente einzuholen.

13.2 Der Käufer darf selbst die Produkte nicht außerhalb des Bestimmungslandes, das im Versandauftrag von IDEXX aufgeführt ist, oder in andere als Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums umleiten oder umladen oder anderen Personen gestatten dies zu tun. Insbesondere gilt u. a., dass die Produkte von IDEXX nicht (a) in ein Land exportiert oder re-exportiert werden dürfen, für das besteht  ein EmbargoSanktionen oder Beschränkungen der US-Regierung, der EU oder der UN bestehen und auch nicht an einen Bürger, Gebietsansässigen oder ein Unternehmen dieses Landes, (b) an eine Person (oder Körperschaft) exportiert oder re-exportiert werden dürfen, die auf der Specially Designated Nationals List des amerikanischen Finanzministeriums oder auf der Denied Person List oder Denied Entity List des amerikanischen Handelsministeriums oder irgendjemand, der sich auf einer Liste mit EU-Einschränkungen oder UN-Sanktioinen steht. Der Käufer gewährleistet und sichert durch die Nutzung der Produkte von IDEXX zu, dass er sich nicht in einem dieser Länder befindet, nicht der Kontrolle von einem dieser Länder unterliegt oder Bürger oder Gebietsansässiger eines solchen Landes ist, oder sich auf einer dieser Listen befindet. 

§ 14: Keine Abtretung durch den Käufer 
Der Käufer ist - außer in § 11 genannten Fall im Zusammenhang mit der Software - nicht berechtigt, Pflichten, Rechte oder Ansprüche, die sich aus diesen AGB oder dem mit IDEXX abgeschlossenen Vertrag ergeben, ohne die vorherige Zustimmung von IDEXX abzutreten. 

§ 15: Regelungen für Regierungsverträge
Jegliche Software oder Softwaredokumentation, die im Rahmen dieser AGB im Zusammenhang mit deren Erwerb durch oder für die US-amerikanische Regierung oder eine andere Landesregierung bereitgestellt wird, gilt als „kommerzielle Computer-Software“ oder „kommerzielle Computer-Softwaredokumentation“; und, soweit keine anderslautende schriftliche Vereinbarung vorliegt, unterliegen die Rechte der Regierung in Bezug auf diese Software oder die Dokumentation den diesbezüglichen Bestimmungen dieser AGB. 

§ 16: Salvatorische Klausel 
Sollte eine Bestimmung dieser AGB von einem zuständigen Gericht in irgendeiner Hinsicht für ungültig oder undurchsetzbar erklärt werden, bleibt die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der verbleibenden Bestimmungen hiervon unberührt und unbeeinträchtigt. 

§ 17: Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schiedsverfahren 

17.1 DIE JEWEILIGEN RECHTE UND PFLICHTEN DES KÄUFERS UND VON IDEXX SOWIE ALLE DIESBEZÜGLICHEN STREITIGKEITEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN IM RAHMEN ODER AUFGRUND DIESER AGB UND DES VERTRAGS, IN DEN DIESE AGB EINBEZOGEN WURDEN, OB GEMÄß VERTRAGSRECHT, AUFGRUND UNERLAUBTER HANDLUNG ODER AUS ANDEREN GRÜNDEN, UNTERLIEGEN SCHWEIZERISCHEM RECHT UND WERDEN DEMENTSPRECHEND AUSGELEGT UND DURCHGESETZT, UNTER AUSSCHLUSS DER GRUNDSÄTZE DES KOLLISIONSRECHTS UND DES UN-KAUFRECHTS (CISG).

17.2 SÄMTLICHE STREITIGKEITEN IN VERBINDUNG MIT DIESEN AGB ODER ANDEREN AUF BASIS DIESER AGB GESCHLOSSENEN VERTRÄGEN, ODER AUFGRUND EINES VERSTOSSES GEGEN DIE AGB, DER KÜNDIGUNG ODER ÜBER DIE GÜLTIGKEIT DER AGB ODER DES VERTRAGS, IN DEN DIESE AGB EINBEZOGEN WURDEN, WERDEN ENDGÜLTIG ENTSCHIEDEN VON EINEM ZUSTÄNDIGEN GERICHT IN ZÜRICH, SCHWEIZ.

Stand: 25. Mai 2018